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   BFH, 10.02.1983 - IV R 69/80   

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https://dejure.org/1983,17461
BFH, 10.02.1983 - IV R 69/80 (https://dejure.org/1983,17461)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1983 - IV R 69/80 (https://dejure.org/1983,17461)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - IV R 69/80 (https://dejure.org/1983,17461)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 290/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Minderung des Gewinnanteils einer

    Sie ist auch zur Berücksichtigung dieser Praxis im Rahmen der Gewinnfeststellung nicht unbedingt notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, nicht veröffentlicht - NV -).

    Angemessen und damit auch steuerlich anzuerkennen ist bei einer auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH ein Gewinnanteil, der ihr auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen sowie eine den Kapitaleinsatz und das Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräumt (BFH-Urteile in BFHE 90, 399, 416, zu 6, BStBl II 1968, 152; vom 3. Februar 1977 IV R 122/73, BFHE 121, 327, BStBl II 1977, 346; vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV); dabei dürfen weder die einzelnen Formen der Gewinnbeteiligung (z. B. Vorwegvergütung) noch die die Gewinnbeteiligung bestimmenden Faktoren isoliert beurteilt werden (BFH-Urteil in BFHE 90, 399, 411, BStBl II 1968, 152).

    In Einzelfällen hat der BFH eine Rendite von 20 v. H. (Urteil vom 15. November 1967 IV R 244/66, BFHE 90, 425, BStBl II 1968, 175), 41, 8 v. H. (Urteil vom 15. November 1967 IV R 2/67, BFHE 90, 426, BStBl II 1968, 175), 49 v. H. der Einlage (Urteil vom 15. November 1967 IV R 241/66, BFHE 91, 237, BStBl II 1968, 307), in einem weiteren Fall eine Rendite von 31 v. H. und 39 v. H. auf die Einlage der Komplementär-GmbH sowie ihre stehengelassenen Gewinne (Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV) für nicht unangemessen gehalten.

    Die auf die Geschäftsführung beschränkte GmbH hat aber nicht unbedingt einen Anspruch auf einen gleich hohen Gewinnanteil - berechnet auf die Einlage - wie andere Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV).

    Im Streitfall ist das Verhältnis der Einlagen zwar unverändert geblieben, das stünde der Änderung einer Gewinnverteilungsabrede aber nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 69/80, NV).

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